Verwechslungsgefahr – d-online.com

UDRP

WIPO Case No. D2004-0102

Eigentlich soll dieses Weblog nicht der Platz sein, um ausgiebig ausländische Urteile in Domainsachen zu diskutieren. Allerdings verleitet die Entscheidung der WIPO in Sachen „T-Online“ ./. d-online.com geradezu zu einer kurzen Gegenüberstellung mit der Entscheidung „T-Mobile“ ./. be-mobile.de.
Das WIPO-Panel entschied, dass die gegenüberstehenden Zeichen schon nicht verwechslungsfähig bzw. identisch sind, und prüfte die weiteren Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (legitime Interessen an dem Domainnamen und bösgläubige Registrierung und Nutzung des Domainnamens) nach dieser Feststellung gar nicht mehr.
Der dominierende Teil des Domainnamens sei das Wort „online“, welches regelmäßig für Dienstleistungen im Internet verwendet würde, kennzeichnungskräftig sei lediglich das „T“. Auf Grund der visuell eindeutigen Unterscheidbarkeit zwischen dem „T“ in der Marke der Klägerin und dem „D“ in dem Domainnamen der Beklagten bestehe, trotz phonetischer Ähnlichkeit und wohl auch Verwechslungsfähigkeit, insgesamt keine Verwechslungsfähigkeit zwischen den Zeichen.

The Panel realizes that the letter „d“, is relatively similar phonetically to the letter „t“ in the English and German languages. The sound of „d“ is more similar to the sound of „t“ than the sound of most of the other letters that form part of the domain names mentioned above. Visually there is however no particular similarity between the two letters, and the Panel thus finds that there is no extraordinary risk of confusing these two letters when used in domain names.

Zum Vergleich: das OLG Hamburg hatte eine Verwechslungsfähigkeit zwischen den Zeichen „T-Mobile“ und „be-mobile.de“ schon auf Grund der großen klanglichen Ähnlichkeit bejaht.

Nachtrag: auch der Domainname d-online.de war bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Das LG Hamburg (Urteil v. 14.05.1997 – 315 O 236/97) verurteilte den Beklagten, die Nutzung dieser Domain im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Wer in diesem Verfahren Klägerin war konnte ich nicht in Erfahrung bringen. Es liegt jedoch nahe, dass es sich auch hier um die Deutsche Telekom handelte, die aus ihrer Marke „T-Online“ vorging.

3 Kommentare
  1. Stefan
    Stefan sagte:

    Da kann man der Deutsche Telekom doch nur wünschen, dass sie allen "Grabbern" vor den deutschen Gerichten habhaft wird :o)

    Antworten
  2. CK
    CK sagte:

    << Eigentlich soll dieses Weblog nicht der Platz sein, um ausgiebig ausländische Urteile in Domainsachen zu diskutieren. >>

    Ich finde, dass passt doch sehr gut zur Thematik und ergaenzt auf nuetzliche Weise die Darstellung des inlaendischen Falles.

    Antworten
  3. Peter
    Peter sagte:

    Der Satz zielte darauf ab, dass ich mich mit den Rechtsfragen ausländischer Urteile mangels Rechtskenntnis der jeweiligen Ländergesetze regelmäßig nicht sinnvoll auseinandersetzen kann. Ein anderes gilt allerdings für Urteile der WIPO, die sich, auf Grund der übersichtlichen Regelungen (Policy und Rules), doch auch recht gut erschließen lassen.

    Antworten

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.