Urteilsgründe des BGH in Sachen „landgut-borsig.de“ (Az. I ZR 188/09) veröffentlicht
Die Urteilsgründe im Verfahren um die Zulässigkeit der Registrierung des Domainnamens “landgut-borsig.de” (Az. I ZR 188/09), über das bereits berichtet wurde, wurden veröffentlicht.
Leitsatz des BGH:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter) verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Die Sache wurde vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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