BGH veröffentlicht Begründung der Entscheidung um die Tippfehler-Domain (Typodomain) wetteronlin.de (Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12)

Nachdem der Bundesgerichtshof am 22.01.2014 im Streit um den Domainnamen “wetteronlin.de” über die Zulässigkeit der Registrierung beschreibender Tippfehler-Domains (Typodomains) entschieden hatte (Az. I ZR 164/12 – wetteronline.de), wurden nun auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Wie bereits berichtet hatte die Betreiberin des Internet-Wetterportals „wetteronline.de“ im vorliegenden Fall gegen den Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de“ auf Löschung des Domainnamens und Unterlassung der Nutzung verklagt. Dieser hatte den gegenständlichen Domainnamen auf eine Webseite mit Versicherungswerbung weitergeleitet.

Der BGH verneinte namensrechtliche Löschungsansprüche aus § 12 BGB. Die Klägerin habe schon keine Namensrechte an dem Namensbestandteil „wetteronline“, da dieser für deren Geschäftsgegenstand (Wettervorhersagen im Internet) beschreibend sei und deshalb keine originäre Unterscheidungskraft besitze. Da keine Feststellungen zur besonderen Verkehrsgeltung getroffen wurden, scheide auch insofern Unterscheidungskraft und damit ein Namensrecht aus. Ferner läge auch keine unberechtigte Namensanmaßung vor, da schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt seien. Eine solche läge allenfalls in einer Sperrwirkung, die den Berechtigten davon ausschließe, unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden zu werden.

An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrierung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen.

Ein Anspruch auf Löschung ergebe sich auch nicht aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Die bloße Registrierung eines Domainnamens könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Solche lägen hier nicht vor. Die Domainregistrierung stelle sich insbesondere nicht als rechtsmissbräuchlich dar, da nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht habe registrieren lassen, ihn an den Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts zu verkaufen.

Bejaht haben die Karlsruher Richter hingegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch – wenn auch beschränkt auf die konkrete Verletzungsform. In dieser liege im vorliegenden Fall eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Der Beklagte habe mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens den Zweck verfolgt, solche Nutzer auf die unter dieser Adresse von ihm betriebene Internetseite zu leiten, die eigentlich die Internetseite mit dem Domainnamen „wetteronline.de“ aufsuchen wollten und sich irrtümlich vertippt hätten. Die Unlauterkeit ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufrufen wollen, […] verärgert reagieren werden, wenn sie stattdessen auf eine Internetseite mit Versicherungswerbung gelangen.

Jedoch sei der Unterlassungsanspruch auf die konkrete Verwendung des Domainnamens für eine Internetseite mit Versicherungswerbung zu beschränken. Es sei nämlich auch eine zulässige Nutzung des Domainnamens denkbar. Eine solche könne beispielsweise dann vorliegen, wenn der fehlgeleitete Nutzer durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis (Disclaimer) darauf hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Internetseite der Klägerin befinde. Der BGH wörtlich:

Dagegen scheidet eine unlautere Behinderung dann aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Beklagten sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In einem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Internetseite verlorengehen werden. In diesem Fall werden auch keine Verbraucherinteressen beeinträchtigt, weil der Betroffene auf die fehlerhafte Eingabe sofort hingewiesen wird.

Im Ergebnis kann damit die Nutzung einer Typodomain eines beschreibenden Begriffs im Einzelfall zulässig sein, wenn der Betreiber dieser Tippfehler-Domain die Internetnutzer unübersehbar durch einen Disclaimer darauf hinweist, dass es sich nicht um die unter dem nicht falsch geschriebenen Begriff abrufbar gehaltene Webseite handelt.

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