OLG Celle: Neue Entscheidung zu „Treuhand-Domains“
Das OLG Celle entschied in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (08.12.2005 – 13 U 69/05), dass allein die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten einen unbefugten Namensgebrauch darstellt. Internetbenutzer, die für einen Dritten einen Internetauftritt realisieren wollen, müssen nach Ansicht des Gerichts dazu nicht selbst Inhaber der Domain werden. Schon die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten führe zu einer Zuordnungsverwirrung.
Damit hält der 13. Zivil-Senat des OLG Celle an seiner Auffassung trotz der von anderen Gerichten geäußerten Kritik fest. Insbesondere könne sich der für Dritte Registrierende (Gestattungsempfänger) nicht auf die analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stützen, da der Gestattende (Dritte) keine Rechtsposition besäße, aus welcher der Gestattungsempfänger eine bessere Berechtigung als der klagende Namensträger herleiten könnte.
Der Beklagte hatte behauptet, er habe die Domain raule.de registriert und sie einer Trägerin dieses Namens geschenkt. Das Geschenk habe auch die Erstellung einer Webseite umfasst.
Das Landgericht Hannover (12 O 231/04) hatte den Domaininhaber verurteilt, den Domainnamen freizugeben. Die Berufung wurde vom OLG Celle als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision zum BGH wurde zugelassen und ist bereits anhängig (I ZR 11/06).
Das Urteil ist bei RA Moebius abrufbar (PDF), dem ich für die Mitteilung danke.
Weitere Informationen zum Thema:
OLG Hamm: Neues Urteil zu Treuhanddomains
OLG Hamm – Wende in der Treuhand-Rechtsprechung?
grundke.de – Domain-Falle Treuhand-Domains?
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