Namensrecht – kurt-biedenkopf.de

§ 12 BGB

BGH v. 19.02.2004 – I ZR 82/01

Der BGH hat nunmehr die Gründe für sein, schon seit Februar bekanntes, Urteil in Sachen kurt-biedenkopf.de veröffentlicht. Der amtliche Leitsatz lautet:

Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf „Sperrung“ des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.

Damit dürfte die die Position der DENIC eG einmal mehr sicherer geworden sein. Nicht auszudenken, wenn der DENIC durch dieses Urteil quasi die Pflicht zur Führung und Pflege einer „Sperrdatenbank“ auferlegt worden wäre. Durch eine solche würden schließlich auch Dritte von der Registrierung eines Domainnamens ausgeschlossen, die, möglicherweise als Namensinhaber, selbst durchaus berechtigt wären, den Domainnamen zu registrieren.

Wir erinnern uns: Kurt Biedenkopf, der frühere Ministerpräsident des Freistaates Sachsen, hatte vor dem Landgericht Dresden auf Unterlassung der Domainnutzung gegen den vormaligen Inhaber geklagt und im Wege eines Teilversäumnisurteils Recht erhalten (LG Dresden v. 25.05.2000). Ferner klagte er gegen die Denic auf Sperrung des Domainnamens. Dieser Antrag wurde vom LG Dresden (Urteil v. 25.08.2000 – 3 O 0824/00) abgelehnt. Auch das Berufungsgericht (OLG Dresden v. 28.11.2000 – 14 U 2486/00) kam zu keinem anderen Ergebnis.

Durch die Entscheidung des BGH ist „König Kurt“ nun endgültig mit seinem Begehren gescheitert. Vielleicht ist die defensive Registrierung eines Domainnamens doch der einfachere Weg, Dritte von der Registrierung auszuschließen. Ein hierzu hilfreiches Verfahren stellt die Denic schon seit längerem mit der Möglichkeit zur Stellung eines Disputes zur Verfügung.

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