Namensrecht – sexquisit.de

§§ 14, 15 MarkenG, 12 BGB, 1, 3 UWG

LG München v. 18.03.2004 – 17 HK O 16815/03

Ein Sexshopbetreiber, Inhaber der deutschen Marke „sexquisit“ mit Priorität aus 2002, verklagte den Inhaber der Domain sexquisit.de, die 1999 für diesen registriert wurde, auf Freigabe der Domain und Schadensersatz. Der Beklagte hatte bis 2004 keine Inhalte unter dem Domainnamen hinterlegt, seit Februar 2004 ist unter der Domain ein Diskussionsforum über Sinn und Unsinn erotischer Unterhaltungsangebote zu erreichen.

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück, da dem Kläger aus keiner der o.g. Normen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche zustünden. Die Ansprüche nach UWG und MarkenG bestünden nicht, da der Beklagte den Domainnamen nicht im geschäftlichen Verkehr benutzte.

Interessant ist die Argumentation bezüglich des Anspruchs aus § 12 BGB: Zum einen habe eine Domain, solange diese lediglich reserviert gehalten wird, keinerlei Adressfunktion, so dass eine Namensanmaßung von vornherein ausscheide. Selbst wenn man eine Namensanmaßung schon mit Registrierung bejahen würde, hätte der Beklagte prioritätsältere Rechte an dem Zeichen „sexquisit“, da er bereits seit 1999 und damit lange vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch den Kläger als Inhaber des Domainnamens eingetragen ist.

Auch die Benutzungsaufnahme der Domain führe nicht zu einem Anspruch auf Verzicht der Domain zu Gunsten der Klägerin.

Als Inhaber der Domain ist er [Anm.: der Beklagte] grundsätzlich in der Benutzung der Domain frei, solange er keine Kennzeichenrechte oder älteren Namensrechte verletzt. Durch die Nutzungsaufnahme wird er deshalb nicht grundsätzlich vom ursprünglich berechtigten Inhaber zum nicht berechtigten Inhaber. Solange er die Domain nur privat nutzt, kann er mangels einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr keine Kennzeichenrechte verletzen.

Auch behindere der Beklagte die Klägerin nicht: der Kläger sei bereits durch die erste und berechtigte Registrierung der Domain durch den Beklagten blockiert.

Zur Abgrenzung vom Fall shell.de führte das Gericht aus, dass im konkreten Fall

ein Fantasiename als Domain registriert wurde, bevor irgend jemand diese Fantasiebezeichnung als Name oder Geschäftskennzeichen oder Marke nutzte bzw. für sich selbst beanspruchte. […] Eine ursprünglich berechtigte Registrierung wird nicht dadurch unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als Geschäftskennzeichen oder Firma nutzen will.

Der BGH hatte in seinem Urteil shell.de (Urteil v. 22.11.2001 – I ZR 138/99) unter anderem entschieden, dass schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB darstellt. Insoweit widerspricht das LG München der Rechtsprechung des BGH: es stellte, wie bereits oben berichtet, fest, dass ein bloßes Reservierthalten (und damit auch eine bloße Registrierung) einer Domain noch keinen Namensgebrauch darstelle, da noch keinerlei Adressfunktion gegeben sei.

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