Namensbestreitung durch Domainregistrierung

Während es seit Langem weitgehend unbestritten ist, dass die Verwendung eines fremden Namens in einer Internet-Domain eine Namensanmaßung nach § 12 BGB sein kann und somit vom Berechtigten verboten werden kann, ist die Beurteilung, ob diese Sachverhalte auch der Tatbestandsalternative der Namensbestreitung unterfallen, nicht so einheitlich. Relevanz könnte die Frage etwa dann entfalten, wenn die Domain vom Nichtberechtigten nur registriert, aber nicht benutzt wird, so dass keinerlei Zuordnungsverwirrung entsteht.

Das BVerfG hat nun in einer jüngst ergangenen Entscheidung die Aussage getroffen, dass ein Namensträger durch den Ausschluss von der Nutzung eines bestimmten Domain-Namens nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Interesse beeinträchtigt werde, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen teilzunehmen, da es sich beim Domain-Namen lediglich um Zeichen zur technischen Adressierung bestimmter Inhalte im Internet handele. Ob diese Beurteilung einen Einfluss auf die Dogmatik zur Namensbestreitung haben kann, soll im Folgenden untersucht werden.

Otfried Krumpholz, Namensbestreitung durch Domainregistrierung: Was bedeutet das BVerfG-Urteil zu „maxem.de“ für die Dogmatik zu § 12 BGB?,
JurPC Web-Dok. 73/2007

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