segnitz.de – Frage der Domainregistrierung für Dritte weiter offen

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 09.06.2005 (Az.: I ZR 231/01), dessen Gründe nun vorliegen (Info via Domainblog).

Der BGH hat die grundsätzliche Frage der Domainregistrierung für Dritte außerhalb des Kennzeichenrechts leider ausdrücklich offengelassen:

Handelt es sich bei Segnitz & Co. um ein Tochterunternehmen der Beklagten, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Domainnamen „segnitz.de“ mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. auch § 26 Abs. 2 MarkenG). Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln. Ob dies für jede Gestattung gilt (verneinend OLG Celle MMR 2004, 486 f.; dazu Viefhues, MMR 2005, 76 ff.; Strömer, K&R 2004, 384 ff.; Möbius, JurPC Web-Dok. 231/2004; Stadler, JurPC Web-Dok. 232/2004; vgl. auch OLG Hamm MMR 2001, 749), bedarf im Streitfall keiner Klärung.

Bleibt zu hoffen, dass der BGH sich in näherer Zeit explizit mit dieser Frage befassen muss.

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