deutsche-anwaltshotline.de

LG Erfurt v. 21.10.2004 – 2 HK O 77/04

Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Ein derartiger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Domainname verwendet wird (vorliegend: deutsche-anwalthotline.de), der dem des Mitbewerbers (vorliegend: deutsche-anwaltshotline.de) außerordentlich ähnlich ist und automatisch eine Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt. In diesem Falle erfolgt nämlich die Nachahmung der Werbung systematisch, um insbesondere diejenigen Internetnutzer auf das eigene Angebot umzuleiten, die aufgrund eines Tippfehlers das „s“ einzugeben vergessen haben.

[via JurPC]

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