BGH zur Herausgabe von Domainnamen (Az.: I ZR 187/10 – gewinn.de)

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 18.02.2012 entschieden, dass ein vormaliger Domaininhaber gegen einen Dritten, der sich des Domainnamens bemächtigt hat, einen Anspruch auf Einwilligung in die Korrektur des Whois-Registers hat (BGH vom 18.01.2012, Az.: I ZR 187/10 – gewinn.de). Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung auch klar, dass die Registrierung eines Domainnamens dem Inhaber kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB verschafft,  sondern dass der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle vielmehr ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domaininhabers begründet, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache.

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