Meta-Tags – Jugendherberge

OLG München v. 07.04.2005 – 29 U 5753/04

Im Verfahren um den einstweiligen Rechtsschutz entschied heute das OLG in der Berufungsinstanz.
Antragsteller (und Berufungsbeklagter) ist der Deutsche Jugendherbergswerk e.V., der Inhaber der deutschen Marke Nr. 39869072 „Jugendherberge“ mit Priorität vom 30.11.1998 ist.
Der Antragsgegner (und Berugungskläger) betreibt in München ein Hostel und verwendete den Begriff Jugendherberge auf seiner Internetseite sowohl in den Meta-Tags (title und description) als auch in Untertiteln für Fotos seines Hostels („Jugendherberge in München“).
Hiergegen erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung (LG München v. 13.08.2004 – 9HK O 15273/04), die nach Widerspruch auch vom LG München mit Urteil v. 26.10.2004 (ebenfalls 9HK O 15273/04) bestätigt wurde.

Das OLG bejahte jetzt ebenfalls, wenn auch mit anderer Begründung, den Unterlassungsanspruch des Jugendherbergswerkes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5 MarkenG.
Das LG hatte in der Begründung noch ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers „zumindest auch aus UWG gegeben ist“.
Das OLG vertrat eine dogmatisch sauberere Lösung: Zum einen läge in der Benutzung des Zeichens durch den Beklagten eine markenmäßige Benutzung, da er dieses als Kennzeichen für die angebotenen Dienstleistungen nutze und es im Rahmen der Förderung des Absatzes seiner Hotelleistungen dafür einsetze, die Dienstleistungen seines Unternehmens von anderen zu unterscheiden. Ob die Marke als solche auf Grund ihres beschreibenden Inhalts zu Recht eingetragen worden sei, habe das Gericht nicht zu überprüfen, da es an die Markeneintragung gebunden sei.
Die Verwendung der Marke durch den Beklagten sei auch nicht von der Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gedeckt: Es könne offen bleiben, ob eine beschreibende Angabe vorläge und somit der Anwendungsbereich des § 23 MarkenG überhaupt eröffnet sei, da diese Schranke im Ergebnis ohnehin nur dann gegen den Markenrechtsinhaber ins Feld geführt werden könne, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstoße.
Die konkrete Benutzung des Zeichens durch den Beklagten sei jedoch vom Sittenwidrigkeits- und Unlauterkeitsvorbehalt des § 23 MarkenG umfasst, da die Unlauterkeitsfallgruppen der Irreführung, der Rufausbeutung und des Abfangens von Kunden zu bejahen seien.
Es könne, da der Klage unter markenrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben werden müsse, offen bleiben, ob ein solches auch auf Grundlage des UWGs hätte erfolgen können.
Soweit zu den vorgetragenen Gründen des OLG.

Im Ergebnis hat das Gericht demnach einen Verstoß gegen die guten Sitten im Rahmen der Prüfung des § 23 MarkenG mit dem Argument bejaht, es läge ein Verstoß gegen Vorschriften des UWG vor. Ob hier tatsächlich ein einheitlicher Maßstab angelegt werden kann, erscheint im Hinblick auf die Staubsaugerfiltertüten-Entscheidung des BGH (Urteil v. 20.01.2005 – I ZR 34/02) nicht ganz so eindeutig. Dort heißt es in den Leitsätzen:

[…] Soll die Unlauterkait in einer Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Markeningabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an des Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.