LG Köln verhindert Übertragung von „xm.com“

In einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil hat das LG Köln, festgestellt, dass dem bekannten US-amerikanischen Satelliten-Radiosender XM Satellite Radio Inc. kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens „xm.com“ gegen den deutschen Domaininhaber zusteht (LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08) . Die Übertragung wurde zuvor in einem UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum angeordnet.

Das Urteil dürfte bei Domaininhabern, die über Domainnamen verfügen, die wie vorliegend mit Kennzeichenrechten Dritter übereinstimmen, deren Nutzung außerhalb des Schutzbereichs dieser Kennzeichenrechte jedoch rechtmäßig ist, auf großes Interesse stoßen. Da nach deutschem Recht auf marken-, wettbewerbs- oder namensrechtlicher Grundlage regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens besteht, kann mit der Wahl eines Registrars in Deutschland, dessen Sitz nach §§ 1, 3(b)(xiii) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy für den Gerichtsstand einer nach § 4(k) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy gegen die Umsetzung der UDRP-Entscheidung gerichteten Klage maßgeblich sein kann, und einer Klage auf Feststellung, dass der vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Übertragungsanspruch nicht besteht, eine Umsetzung einer Schiedsgerichtsentscheidung nach der UDRP im Einzelfall verhindert werden.

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