LAG Köln: Namensrechtlicher Löschungsanspruch bei Registrierung eines Domainnamens durch einen Betriebsrat (ial-br.de)

Das Landesarbeitsgericht Köln wurde tatsächlich mit einer domainrechtlichen Angelegenheit befasst. Ein Arbeitnehmer und Mitglied des Betriebsrates der IAL® Institut für angewandte Logistik gemeinnützige GmbH registrierte den Domainnamen „ial-br.de“ und nutzte diesen zunächst für E-Mail-Verkehr und später auch in Verbindung mit einer nichtkommerziellen und passwortgeschützten Webseite. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses übertrug der Domaininhaber den streitgegenständlichen Domainnamen an den ebenfalls bei der Klägerin angestellten Beklagten, der von der Klägerin auf Unterlassung und Löschung des Domainnamens in Anspruch genommen wurde.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen und weder aus dem Namensrecht noch der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht eine Anspruchsgrundlage erkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung scheiterte nun ebenfalls (LAG Köln vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13). Das Gericht führt wörtlich aus:

Die erkennende Kammer schließt sich in vollem Umfang den sorgfältig dargestellten rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz an. Diese sind allerdings dahingehend zu ergänzen, dass die verwendete Internetdomain nicht die Namensrechte der Klägerin verletzt sondern allenfalls diejenigen des Betriebsrats der Klägerin. Die in der Internetdomainadresse verwendeten Buchstaben und Zeichen verweisen durch den zugefügten Zusatz „-br“ nicht auf den Namen der Klägerin sondern auf den Betriebsrat der Klägerin als Namensträger. Zwar könnte die Klägerin die Namensrechte des Betriebsrats für diesen geltend machen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Betriebsrat als der verletzte und geschützte Namensträger durch wirksam zustande gekommenen Betriebsratsbeschluss die Arbeitgeberin mit der Verfolgung seiner Ansprüche beauftragen würde. Ein solcher Betriebsratsbeschluss ist ersichtlich nicht gegeben.

Demgegenüber ist die verwendete Domainadresse nicht geeignet, isoliert auf die Klägerin hinzuweisen, so dass eine Verwechselung nicht zu befürchten ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Domainadresse doppelt so lang ist wie der geschützte Name der Klägerin. Zudem besteht wegen der Kürze des Namens und der Häufigkeit des Vorkommens der drei Buchstaben in anderen Domainadressen (z. B. gen.ial, ial-cisl, ial.uni-hannover) eine eindeutige Zuordnung zur Klägerin nur für den isoliert verwendeten eigentlichen Namen „ial“. Bereits mit nur einem weiteren Zeichen ist der Name „ialt“ im Internet als Abkürzung für eine andere Organisation in Gebrauch. Aufgrund der einerseits nichtssagenden Buchstabenkombination „ial“, die in vielen weiteren Abkürzungen auftritt, ist deshalb der doppelt solange Domainname nicht geeignet, die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu verletzen.

Dafür, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, spricht weiterhin, dass bei einer Googlesuche nach den Buchstaben „ial“ auf den ersten 8 Seiten keinerlei Hinweise auf die hier streitige Domainadresse erfolgt. Selbst wenn man bei Google die Buchstabenkombination ial-br eingibt, kommt die hier streitige Domain erstmals auf der dritten Seite der Suchergebnisse zur Anzeige. Auch in diesem Fall gerät der Internetnutzer aber zunächst auf eine Eingangsseite, die keinerlei Hinweise auf die Klägerin zulässt und die die weiteren Inhalte der Domain erst freigibt, wenn das hierfür erforderliche Passwort bekannt ist.

Da zwischen den Parteien nicht streitig ist, ob die Klägerin die Kosten der Internetseite zu zahlen hat, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin verlangen kann, dass der Betriebsrat zur Kommunikation eine kostengünstigere Variante, nämlich eine von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Intranetseite nutzt, nicht an.

[…]

Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin in ihrem Namensrecht nicht verletzt ist und eine wirksame Beauftragung des Betriebsrats wegen Verletzung von dessen Namensrecht nicht vorliegt.

Cheapeau!

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