LG Köln: welle.de (Urteil vom 08.05.2009 – 81 O 220/08)

Eine Gemeinde, deren Namen („Welle“) eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit auch allgemein als solche verstanden wird, hat gegenüber dem Inhaber der gleichlautenden Domain („welle.de“) keinen Anspruch auf Freigabe dieser Domain. Aufgrund der Unbekanntheit des Ortes fehlt es nämlich – anders als etwa bei den Städten Kiel und Essen, die auch eine Sachbezeichnung als Namen führen, – an einer Zuordnungsverwirrung.

In einem solchen Fall kann der Domaininhaber die Einwilligung in die Löschung eines bestehenden Dispute-Eintrages verlangen, da ihn diese Sperre in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert.

Volltext: Urteil des LG Köln vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.