Erste UDRP-Entscheidungen zu „.xxx“-Domains: Fehlende Mitgliedschaft zur „sponsored community“ führt regelmäßig zur Übertragung des Domainnamens

Von den ersten fünf UDRP-Verfahren, die Domainregistrierungen unter der neuen TLD „.xxx“ zum Gegenstand hatten, sind zwischenzeitlich zwei entschieden. Die Domainnamen „heb.xxx“ (HEB Grocery Company, L.P. v Eric Gonzales, NAF Claim No. 1421851) und „richardbranson.xxx“ (Richard Branson v Sean Truman, NAF Claim No. 1423689) wurden auf den jeweiligen Beschwerdeführer übertragen.

Bemerkenswert in beiden Entscheidungen ist, dass das jeweilige Schiedsgericht den Umstand, dass der jeweilige Domaininhaber nicht Mitglied der Sponsored Community von „.xxx“ war, als Indiz für das Fehlen eigener Rechte oder berechtigter Interessen im Sinne der §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(c) der UDRP und für die bösgläubige Registrierung und Benutzung des jeweiligen Domainnamens im Sinne der §§ 4(a)(iii) i.V.m. 4(b) der UDRP angesehen hat. Dabei zogen die Schiedsgerichte die Regelungen der sog. Charter Eligibility Dispute Resolution Policy (CEDRP) heran. Nach § 2(a) der CEDRP kann ein Domainname gelöscht werden, wenn der Domaininhaber nicht Mitglied der Sponsored Community von „.xxx“ ist und der Domainname damit nicht im Einklang mit den „Sponsored Community eligibility criteria“ registriert oder benutzt wurde.

Nach den Regelungen des Registry-Registrant Agreement wird die Sponsored Community wie folgt definiert:

Sponsored Community consists of individuals, business, entities, and organizations that: (i) have voluntarily determined that a system of self-identification would be beneficial, (ii) have voluntarily agreed to comply with all IFFOR Policies and Best Practices Guidelines, as published from time to time on the IFFOR web site; and (iii) either::

Provide Online Adult Entertainment intended for consenting adults ( „Providers“);

Represent Providers ( „Representatives“); or

Provide products or services to Providers and Representatives ( „Service Providers“).

Im Ergebnis kann mit dieser Argumentation jedes UDRP-Verfahren gegen einen Domaininhaber gewonnen werden, der nicht Teil der Sponsored Community von „.xxx“ ist, sofern Markenrechte bestehen, die mit dem Domainnamen identisch oder verwechslungsfähig ähnlich im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP sind.

Dieses Ergebnis ist aus meiner Sicht jedoch in Verfahren fragwürdig, in denen der Beschwerdeführer, wie in den beiden oben genannten Fällen, ebenfalls nicht zur Sponsored Community von „.xxx“ gehört. Dessen scheint dem Schiedsrichter im Verfahren „richardbranson.xxx“ bewusst gewesen zu sein. Er wies in seiner Entscheidung im Gegensatz zu dem Schiedsrichter im Verfahren um „heb.xxx“ explizit darauf hin, dass die Registrierung durch den Beschwerdeführer natürlich den „.XXX sTLD’s Sponsored Community eligibility criteria requirements“ und den „general registration requirements of domain names in the .XXX sTLD“ entsprechen müsse.

Als Lösung böte sich hier auch an, dem Beschwerdeführer lediglich die Löschung des Domainnamens zuzugestehen, falls dieser nicht schon im UDRP-Verfahren glaubhaft macht, dass der nach den Regelungen der CEDRP zur Registrierung und Benutzung eines „.xxx“-Domainnamens berechtigt ist.

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