UDRP: Erwähnung einer Bezeichnung in einem Tweet nicht zur Begründung nichteingetragener Markenrechte geeignet

In einer aktuellen Entscheidung in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) wurde der Panelist mit der Behauptung des Beschwerdeführers konfrontiert, er habe die Bezeichnung “La Bomba Ibiza” am 12.01.2013 innerhalb eines Tweets auf Twitter benutzt und damit nichteingetragene Markenrechte (sog. „unregistered trademark rights“) im Sinne der UDRP begründet (Play Club by Cipriani, S.L. / Giuseppe Cipriani v. Identity Protection Service / Amir Zeb / Eyhab Jumean, WIPO Case No. D2013-1883).

Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Panels, dass ein Begriff Verkehrsdurchsetzung (“secondary meaning”) hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho. Richtigerweise ging das Panel davon aus, dass die bloße Erwähnung in einem Tweet hierfür nicht ausreichend sein kann. Es führte wörtlich aus:

In order to establish this, the Complainants have provided evidence of a tweet on January 12, 2013 which included the phrase “La Bomba Ibiza”. The Panel accepts the Respondents’ evidence that “Bomba Ibiza” had not been chosen as the nightclub’s name at the time of the tweet. The Panel considers it highly unlikely that “Bomba Ibiza” became a distinctive identifier associated with the Complainants’ services in the time between the tweet (January 12, 2013) and the registration of the Disputed Domain Names (February 12, 2013). As such, the tweet alone is insufficient evidence of unregistered trademark rights to satisfy the first element of the Policy.

Es ist immer wieder erstaunlich, mit welcher Argumentation versucht wird, Domainnamen im Wege des UDRP-Verfahrens übertragen zu bekommen.

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