Kinder- und Jugendbuchautorin Cornelia Funke gewinnt UDRP-Verfahren um „CorneliaFunke.com“

Die vielfach ausgezeichnete deutsche Kinder- und Jugendbuchautorin Cornelia Funke war mit ihrer UDRP-Beschwerde gegen die Registrierung des Domainnamens „CorneliaFunke.com“ erfolgreich.

Das Schiedsgericht ging in seiner Entscheidung (Cornelia Funke v. Andrew Clayton, WIPO Case No. D2011-1480) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich auf sogenannte „unregistered trademark rights“, also auf Grund Benutzung erlangte Markenrechte berufen kann. Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte, dass ein Begriff Verkehrsdurchsetzung (“secondary meaning”) hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho.

Ferner kam das Schiedsgericht zu der Überzeugung, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dieser machte zwar geltend, dass der den Domainnamen registriert habe, um eine Fanseite für die Beschwerdeführerin zu betreiben (zur Zulässigkeit von Fanseitenunter der UDRP im Alllgemeinen siehe auch den Beitrag „Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com„), das Schiedsgericht hatte diesbezüglich jedoch Bedenken, nicht zuletzt, weil der Domainname in Verbindung mit einer Parking-Webseite genutzt wurde.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

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