LG Hamburg: Haftung des Admin-C

§ 1 UWG LG Hamburg v. 02.03.2004 – 312 O 529/03 Leitsatz von JurPC: Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.