LG Hamburg: Haftung des Admin-C
§ 1 UWG
LG Hamburg v. 02.03.2004 – 312 O 529/03
Leitsatz von JurPC:
Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.
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