Pfändung von Domainnamen
LG Mönchengladbach v. 22.09.2004 – 5 T 445/04 Da die Domain weder eine „körperliche Sache“ (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung […]