Pfändung von Domainnamen
LG Mönchengladbach v. 22.09.2004 – 5 T 445/04
Da die Domain weder eine „körperliche Sache“ (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der DENIC zustehen. Diese Ansprüche sind auch ‑ wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert ‑ übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der DENIC‑Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt.
So beurteilte das Gericht die Frage, ob, und falls ja, in welcher Form, Domains Gegenstand von Pfändungen sein können.
Die Grundsätze des Urteils des LG München I v. 12.02.2001 (20 T 19368/00), wonach Domains eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion innewohne, welche eine Pfändung unzulässig mache wies das Gericht als Mindermeinung zurück und erklärte sie daneben als nicht einschlägig,
weil in keiner der gepfändeten Domains der Name des Schuldners enthalten ist, ein Namensrecht des Schuldners selbst also gar nicht verletzt werden kann.
Ein Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 5 ZPO analog kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da die Voraussetzung der Erforderlichkeit des Domainnamens zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners nicht erfüllt sei. Diese sei nur zu bejahen,
wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann.
Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass die Verwertung von Domainnamen gem. § 844 Abs. 1 ZPO im Wege der Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit darstellt.
[via netlaw]
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