BGH: Händler haben Anspruch auf Verwendung von geschützten Marken im AdWords-Anzeigentext

Der Bundesgerichtshof hatte im Streit zwischen dem Uhrenhersteller ROLEX und einem Händler gebrauchter ROLEX-Uhren über die Frage zu entscheiden, unter welchen Umständen eine vom Markeninhaber veranlasste Einschränkung der Benutzung der eigenen Marke im Anzeigentext von AdWords-Anzeigen in der Suchmaschine Google wettbewerbsrechtlich zulässig ist (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 188/13 – Uhrenverkauf im Internet).

Hintergrund der Entscheidung

Google bietet Markeninhabern gemäß seiner Adwords-Markenrichtlinie die Möglichkeit, die Benutzung von Marken in AdWords-Anzeigen (nicht die Verwendung als Keyword!) einzuschränken. Voraussetzung hierfür ist die Beschwerde des Markeninhabers über die Verwendung seiner Marke in AdWords-Anzeigen. Markeninhaber, die in der Vergangenheit beispielsweise damit konfrontiert waren, dass Plagiate mit ihrer Marke beworben wurden, können die Verwendung der Marke in Anzeigentexten mit einer Markenbeschwerde für die Zukunft einschränken. Diese Praxis hielt der BGH grundsätzlich für wettbewerbsrechtlich zulässig:

Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

Der BGH ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die in einer Markenbeschwerde liegende legitime Durchsetzung von Markenrechten für die davon betroffenen Mitbewerber eine wettbewerbsimmanente Handlungsbeschränkung und nicht eine unlautere Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten darstellt.

Grenzen der Nutzungseinschränkung

Im vorliegenden Fall hatte wollte ein Händler gebrauchter ROLEX-Uhren die folgende Anzeige schalten, die von Google zunächst wegen einer Markenbeschwerde des Uhrenherstellers nicht geschaltet wurde:

Ankauf: Rolex Armbanduhren
Ankauf: einfach, schnell, kompetent
Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht
www.

Der BGH sah diese Anzeige wegen der im konkreten Fall eingetretenen markenrechtlichen Erschöpfung der betroffenen Waren als zulässig an. Gleichwohl hatte ROLEX dem Händler die Zustimmung zur Schaltung der Anzeige wiederholt verweigert. Darin sah der BGH eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG:

Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

Damit stellt der BGH klar, dass Markeninhaber auf dem Weg der Markenbeschwerde nicht den markenrechtlichen Grundsatz der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 13 Abs. 1 GMV aushebeln können, welcher besagt, dass ein Markeninhaber einem Dritten nicht verbieten kann, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

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