BGH zu gewerblichen Anfragen nach Dienstleistungen eines Vereins per E-Mail (Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 197/05 – FC Troschenreuth)

Leitsatz des BGH: Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen. Volltext: Urteil des BGH vom 17.07.2008, I ZR 197/05