OLG Düsseldorf: Verletzer muss Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten aus dem Google-Cache entfernen lassen

Im Falle eines Unterlassungsanspruchs muss der Schuldner nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Bei Zuwiderhandeln können hohe Vertragsstrafen anfallen.

Bereits 2013 entschied der BGH (Urteil vom 13.11.2013, AZ. I ZR 77/12), dass im Falle eines Unterlassungsanspruchs nicht nur weitere Verletzungen zu unterlassen seien, sondern auch zukünftige Verletzungen verhindert werden müssen. Im damaligen Fall ging es um die Entfernung von Einträgen aus Branchenverzeichnissen wie „ortsverzeichnis.org“, „stadtbranchenbuch.com“, „11880.com“, „gelbeseiten.de“ sowie im Kartendienst „Google Maps“. Das OLG Düsseldorf kam nun zu dem Ergebnis, dass darüber hinaus auch eine Pflicht des Verletzers besteht, Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten aus dem Google-Cache entfernen zu lassen (Urteil vom 03.09.2015, AZ. I-15 U 119/14).

Vorliegend klagte ein eingetragener Verein auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Grund für die zunächst erfolgte Abmahnung war der Hinweis „Hier finden Sie Bilder zum Thema TÜV-Sondereintragung. Leider konnten nicht alle Möglichkeiten aufgezählt werden, die Fahrzeuge und Wünsche der Kunden sind einfach zu verschieden“ auf der Webseite des Schuldners. In diesem Hinweis sah die Gläubigerin „eine irreführende Werbung in Gestalt der Täuschung des angesprochenen Verkehrskreises über die Betriebsverhältnisse, insbesondere über seine Person und die Befähigung der Erbringung staatsentlastender Tätigkeiten sowie eine entsprechende Zulassung solcher Sondereintragungen nach der StVZO“, da der Schuldner nicht berechtigt sei „TÜV-Sondereintragungen“ zu erbringen und anzubieten.

Aufgrund dieser Mahnung gab der Schuldner eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, kam seiner Unterlassungsverpflichtung nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht hinreichend nach. Zwar habe der Schuldner die betroffenen Aussagen von seinen Webseiten entfernt, er habe es jedoch unterlassen, Suchmaschinen über die Änderung zu informieren und um eine Entfernung aus deren Cache zu bitten. Dies gehöre jedoch gerade auch zu den Pflichten des Schuldners. Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung müsse sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dies dürfe weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine möglich sein. Es sei demnach erforderlich, nicht nur die betroffenen Inhalte zu entfernen, sondern auch die Möglichkeit des Abrufens wenigstens über Google, als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet, auszuschließen. Abschließend führt das OLG Düsseldorf aus, der Schuldner sei aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet gewesen, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern. Da er dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen sei, verurteilte das OLG Düsseldorf den Unterzeichner zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung tatsächlich mit zahlreichen Pflichten einhergeht, die ernst genommen werden müssen, um die Angelegenheit tatsächlich zu erledigen. Die dem Schuldner vom BGH und nun vom OLG Düsseldorf auferlegten Pflichten lassen sich gleichwohl gut erfüllen, da die meisten Anbieter auf ihren Webseiten entsprechende Formulare zur Entfernung von Inhalten bereitstellen.

(Ein Beitrag unseres studentischen Mitarbeiters Korbinian Zellner)

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