UDRP – pinakothek.com

Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy

WIPO Arbitration and Mediation Center
Case No. D2004-0368

Der Freistaat Bayern hat vor dem Beschwerdepanel der WIPO (Einzelpanelist Dr. Gerd F. Kunze) gegen Tobias Binderberger, Inhaber der Domain pinakothek.com (registriert am 06.08.2002), obsiegt. Das Panel hat die Übertragung der Domain angeordnet.

Der Fall ist schon deswegen interessant, da es sich um eine der doch sehr seltenen Entscheidungen der WIPO in deutscher Sprache handelt (die Sprache des Verfahrens richtet sich gemäß Paragraph 11 der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, sofern nichts anderes vereinbart, nach der Sprache der Registrierungsvereinbarung) und gut zum Verständnis des Regelwerks der ICANN beitragen kann.

Daneben ist er, wie ich finde, interessant, da es im Jahre 2000 bereits schon einmal einen Streit um eine Pinakotheken-Domain gab: seinerzeit hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth über die Domain pinakothek.de zu entscheiden (Urteil v. 24.02.2000 – 4 O 6913/99).
Die damalige Entscheidung hatte den Leitsatz:

Der Begriff „Pinakothek“ steht im deutschsprachigen Raum allgemein für die Bayerischen Gemäldesammlungen. Damit handelt es sich nicht um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung ohne Kennzeichnungskraft, sondern um einen Namen im Sinne des § 12 BGB.

Zum damaligen Zeitpunkt konnte sich die Klägerin noch nicht auf Markenrechte berufen. Sie obsiegte jedoch auf Grund der Bekanntheit der von ihr betriebenen Gemäldesammlungen im deutschsprachigen Raum. Hierzu aus dem Urteil:

Der Kläger betreibt in München […] zwei staatliche Gemäldegalerien, nämlich die sogenannte Alte Pinakothek und die Neue Pinakothek. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um sogenannte namensartige Kennzeichnungen, die als schlagwortartige Kurzbezeichnung zwei nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland berühmte Gemäldesammlungen bezeichnen. Bei der Bezeichnung „Pinakothek“ handelt es sich – entgegen der Meinung des Beklagten – nämlich nicht nur um einen beschreibenden Begriff, der – entsprechend seiner Herleitung aus dem Altgriechischen – ganz allgemein lediglich eine Bilder- oder Gemäldesammlung meint, auch wenn man dies in der Renaissance so verstanden haben mag. Vielmehr werden heute mit der Bezeichnung „Pinakothek“ – jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland – allgemein die vom Kläger in München unterhaltenen Gemäldesammlungen in Verbindung gebracht, wobei es nicht entscheidend auf die Differenzierung zwischen „Alte“ und „Neue“ Pinakothek ankommt. Zwar findet sich – wie der Beklagte darlegt – im deutschsprachigen Raum im Internet noch ein weiterer Eintrag, der den Begriff „Pinakothek“ verwendet, jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Bezeichnung „Pinakothek“ bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs Anerkennung als Namensfunktion gefunden hat und daher landläufig unter der Bezeichnung „Pinakothek“ in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor nur die vom Kläger unterhaltenen Gemäldesammlungen in München verstanden werden.

Die Verwechslungsgefahr stellte das Gericht fest, da das Design der Website eine Beziehung zu den Gemäldesammlungen suggerierte.

Kurz vor Verkündung des Urteils (nämlich am 22.02.2000), wohl im Zuge der Erkenntnisse im laufenden Verfahren, meldete der „Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, München“ das Zeichen PINAKOTHEK als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt an; die Marke wurde am 17.05.2001 eingetragen.

Dieser Anmeldung brachte dem Freistaat Bayern nun auch unproblematisch den Domainnamen pinakothek.com ein, da unter der UDRP gemäß Paragraph 4(a)(i) ausschließlich bestehende Markenrechte geltend gemacht werden können:

(i) your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark

Zwar existieren in der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanels im UDRP-Verfahren auch Fallgruppen, in denen Domainnamen auch ohne den Nachweis von Markenrechten zugesprochen werden (wie bspw. geographische Bezeichnungen, Namensrechte etc.); ein Nachweis entsprechender Rechte ist jedoch regelmäßig schwerer zu führen als bei eingetragenen Rechten.

Im konkreten Fall bejahte der Panelist sowohl die Identität der gegenüberstehenden Zeichen wie auch die bösgläubige Registrierung und Nutzung des Domainnamens. Die Bösgläubigkeit ergab sich nicht zuletzt aus der Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner:

Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen vor und noch nach dem Beginn des Beschwerdeverfahrens für seine Website, auf der dem Besucher eine frühere Version der Homepage der „Neuen Pinakothek“ dargeboten wurde.

Das Panel stellte überdies fest, dass seitens des Beschwerdegegners, auch unabhängig von einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht, Bösgläubigkeit vorlag:

Es kann also letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner in einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht handelte oder in der erwähnten Absicht einer Ausnutzung des Rufs der Gemäldesammlungen des Beschwerdeführers. Unabhängig von der konkreten mit der Verwendung des Domainnamens pinakothek.com verbundenen Absicht sieht das Panel diese Benutzung unter den konkreten Umständen des Falls als bösgläubig an.

Daneben hatte der Beschwerdegegner nach Ansicht des Panels auch keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen.

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