UDRP: Hoher Kaufpreis für einen Domainnamen kann Bösgläubigkeit indizieren
Im Verfahren um den Domainnamen <genan.com> (Genan A/S v. Domain Admin, WIPO Case No. D2019-2168) hatte der Domaininhaber den streitgegenständlichen Domainnamen am 19.12.2018 zum Preis von US$ 2.275,00 gekauft. Das Panel ging bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Domaininhabers zum Zeitpunkt der Domainregistrierung (= Kenntnis der Rechte des Beschwerdeführers) davon aus, dass es naheliegend sei, dass vor dem Ankauf eines Domainnamens zu einem solchen Preis zumindest rusimentäre Recherchen nach älteren Rechten durchgeführt werden.
The Panel considers it is more likely that, prior to paying what is a not an insignificant sum for the purchase of the disputed domain name, the Respondent would have conducted some basic searches, such as a Google search for the Trade Mark, the first page of which contains search results referring exclusively to the Complainant and its goods and services offered under the Trade Mark, including in particular its recycling plant in Texas.
Das Panel ging daher davon aus, dass der Domaininhaber den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Domainkaufs gekannt hat, da dieser den Begriff „Genan“ bereits seit vielen Jahren intensiv nutze, auch im Internet.
Das Argument des Panels steht im Gegensatz zu der sonst vielfach vertretenen Ansicht, dass ein Domaingrabber keine hohen Investitionen in Domainnamen tätigt und ein hoher Kaufpreis eher ein Indiz für ein gutgläubiges Verhalten darstellt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier weiter entwickelt.
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