UDRP – aüw.com

Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy

WIPO Arbitration and Mediation Center
Case No. D2004-0405

Die WIPO hatte zu entscheiden, ob die Allgäuer Überlandwerk GmbH (kurz AÜW) einen Anspruch auf den Domainnamen aüw.com hat. Der Fall ist zum einen interessant, da es sich um einen der ersten WIPO-Fälle handelt, der eine IDN zum Gegenstand hat, zum anderen (für mich persönlich), da er in meinem beschaulichen Geburtsort Kempten spielt. Darüberhinaus handelt es sich mal wieder um eine der wenigen Entscheidungen in deutscher Sprache.

Die Beschwerdeführerin benutzt seit geraumer Zeit die Abkürzung AÜW auf ihren Geschäftspapieren. Der Beschwerdegegner betreibt unter dem Domainnamen eine Immobilienplattform:

Herzlich Willkommen auf der Allgäu-Weiten-Immobilienplattform
www.aüw.com
Der Allgäuer Übersicht für Wohnungen
Die Nutzung ist für Privatanbieter kostenlos!

Die Domain wurde der Beschwerdeführerin nach einer diesbezüglichen Anfrage beim Beschwerdegegner von diesem [eingefügt am 27.08.2004 auf Grund des Kommentars von Herrn Frank Wagner zu diesem Beitrag] für gut EUR 25.000 zum Kauf angeboten.

Das Panel hatte schon bedenken, ob die lediglich als geschäftliche Bezeichnung genutzte Abkürzung AÜW überhaupt des Erfordernissen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie genügt:

Diese Frage, die nach Ansicht des Panels zu den wesentlichen Fragen einer erstrebten einheitlichen Anwendung der Richtlinie gehört, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da das Fehlen eines berechtigten Interesses an dem Domainnamen und eine bösgläubige Registrierung nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht.

Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners nahm das Panel an, da sich die Nutzung der Domain in dessen Geschäftskonzept einfügt.

Das Panel verkennt nicht, dass die Verwendung eines Domainnamens, der nicht nur eine nachvollziehbare Abkürzung für einen Oberbegriff ist, sondern auch identisch mit einer von einem im selben Ort ansässigen Unternehmen verwendeten Abkürzung ist, ein Umstand darstellt, bei dem man an einer Zufälligkeit zweifeln kann. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten und anderweitig ersichtlichen Umstände reichen jedoch nicht aus, das berechtigte Interesse des Beschwerdegegners mit der hierfür notwendigen Sicherheit zu verneinen.

Schließlich verneinte das Panel die bösgläubige Registrierung:

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als Stromlieferant an seinem Wohnsitzort bekannt war. Andererseits ist eine entsprechende Kenntnis angesichts der Vielfalt von auch in dieser Region anbietenden Stromlieferanten keineswegs selbstverständlich.

Es wurden unter der UDRP schon Beschwerden stattgegeben, bei denen der Beschwerdeführer weitaus dünnere Argumente vorgebracht hat. Aus Sicht eines „ortskundigen“ ist die Entscheidung erst recht nicht zu verstehen, da eine Kenntnis des AÜW in Kempten sehr wohl als selbstverständlich angesehen werden kann. Meines Erachtens hätte man sowohl das legitime Interesse verneinen als auch die bösgläubige Registrierung ohne weiteres bejahen können.

2 Kommentare
  1. Frank Wagner
    Frank Wagner sagte:

    Sehr geehrte Herr Müller,

    Sie vergessen mitzuteilen, dass
    ich erst auf Anfrage eines Mitarbeiters des Allgäuer Überlandwerkes GmbH (so ist es eingetragen im Handelsregister)und nachdem das Allgäuer Uberlandwerk von mir ein Angebot erbeten hatte, ein Angebot abgab. Sie selbst, waren angeblich nicht in der Lage eines Abzugeben. Woran ich aber zweifle, ich meine dies diente lediglich dazu um mir eine Falle zu stellen, um nachher der WIPO eine "böswilligkeit" meinerseites vorzuspielen. Wie würden Sie reagieren, wenn jemand zu Ihnen sagt: Wir wollen was, was Sie haben, bitte nennen Sie uns Ihren Preis. Ein Kaufmann würde zumindest in Betracht ziehen, einen Gewinn zu erzielen. Ich von mir aus, wäre nicht auf das Allgäuer Überlandwerk zugegangen.
    Das Allgäuer Überlandwerk ist bereits Inhaber der Domains http://www.aüw.info und http://www.aüw.net. Und somit völlig ausreichend am Markt platziert.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Wagner
    http://www.aüw.com

    Antworten
  2. Peter
    Peter sagte:

    Sehr geehrter Herr Wagner,

    ich glaube, mein Beitrag war insoweit nicht falsch, ich habe ihn jedoch entsprechend Ihrer Ausführungen ergänzt.
    Dass Sie als Kaufmann auf eine entsprechende Anfrage reagieren ist natürlich selbstverständlich. Dennoch bleibe ich bei meiner Beurteilung des Falles, da ein Verkaufsangebot ja nicht der einzige Bösgläubigkeitstatbestand unter der UDRP ist.
    Die Frage, ob ein Unternehmen bereits Inhaber anderer Domainnamen und damit "ausreichend am Markt platziert" ist, ist meiner Meinung nach unter der UDRP kein Argument.

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