Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel
§§ 307 Bb, 535 BGB, § 9 Bb AGBG
BGH v. 23.06.2004 – VIII ZR 361/03
Der BGH hat entschieden, dass eine Formulierung in der Form
Der Mieter ist verpflichtet […] Schönheitsreparaturen […] in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen […]
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.
unwirksam ist, berichtet das advobLAWg unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung des Mieterbundes v. 30.07.2004.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!