Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel

§§ 307 Bb, 535 BGB, § 9 Bb AGBG

BGH v. 23.06.2004 – VIII ZR 361/03

Der BGH hat entschieden, dass eine Formulierung in der Form

Der Mieter ist verpflichtet […] Schönheitsreparaturen […] in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen […]
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.

unwirksam ist, berichtet das advobLAWg unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung des Mieterbundes v. 30.07.2004.

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