Schadensersatzpflicht für die Urheber von Computerviren/-würmern

Jens Henke von Der Adversario beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit Urheber von solchen Schädlingen schadensersatzpflichtig sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist. Allerdings sei ab Bekanntwerden eines Virus/Wurms eine Forderung über die Leistung des Schadensersatzes in voller Höhe nicht mehr haltbar, da ein Mitverschulden zu unterstellen sei.

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