Regelung über Ausschlußfrist unwirksam
§ 9 AGBG, § 651g BGB
BGH v. 03.06.2004 – X ZR 28/03
Die Klausel
„Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren“.
in den AGBs eines Reisevertrags ist unwirksam, entschied der BGH.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Am letzten Urlaubstag stürzte die Klägerin in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld machte sie erst mehr als einen Monat nach Reiseende geltend. Sie stützt ihre Ansprüche auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass eine Klausel, die die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, den Reisekunden unangemessen benachteilige.
Zwar sieht auch das Gesetz in § 651g BGB eine einmonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter vor. Diese Ausschlussfrist gilt aber nur für Ansprüche aus dem Reisevertrag. Sie ist gerechtfertigt, weil Reiseveranstalter nach einem längeren Zeitraum regelmäßig Schwierigkeiten haben werden, die Berechtigung von Mängelrügen, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation der Reise betreffen, festzustellen.
Auf deliktische Ansprüche lassen sich diese Überlegungen nicht übertragen. Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen trägt bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast. Zudem kann sich der Reiseveranstalter, soweit er für Dritte einzustehen hat, entlasten. Er bedarf deshalb bei deliktischen Ansprüchen nicht des Schutzes durch eine kurze Ausschlussfrist. [Quelle: OLG-Report]
Pressemitteilung des BGH vom 07.06.2004
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