Irrläufer
BPatG v. 23.11.2004 – 11 W (pat) 41/03
1. Die zur Rechtswirksamkeit des Einspruchs bei Einreichung als Schriftstück erforderliche eigenhändige Unterschrift ist nicht erfüllt, wenn die einzige im Original eigenhändig unterschriebene Seite ohne weiteres ersichtlich nicht zum Einspruchsschriftsatz gehört und lediglich Kopien des vollständigen unterschriebenen Einspruchsschriftsatzes beigefügt sind.
2. Die in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Patentamt und dem Europäischen Patentamt über den Zugang von Schriftstücken und Zahlungsmitteln vom 29. Juni 1981 / 13. Oktober 1989 getroffene Zugangsregelung für (versehentlich) beim EPA anstatt beim DPMA eingegangene Schriftstücke, nach der das Eingangsdatum des EPA maßgeblich sein soll, ist rechtswidrig. Ein Vertrauensschutz läßt sich nicht rechtfertigen.
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