Gelbe Seiten vs. Googelb

Die varetis AG plant eine „Internet-Findmaschine“, die unter dem Namen Googelb am 15.10.2004 an den Start gehen sollte. Auf dem Portal Googelb.de sollen kostenlose Branchen- und Markeninfos angeboten werden.

Finanzieren soll sich das Angebot laut Horizont über die Beiträge der Gewerbetreibenden, die neben ihrem Basiseintrag zusätzliche Premium-Services buchen können. So soll es für einen Betrag von einem Euro pro tag möglich sein, Firmeneinträge mit einer Suchfunktion zu verknüpfen, sodass Surfer bei der Suche nach Produkten den entsprechenden Eintrag des Unternehmens finden.

Gegen eine Verwendung dieses Namens erreichte die Telekom-Tochter DeTeMedien vor der Dritten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung. Das Gericht begründete die Annahme der Verwechslungsgefahr folgendermaßen:

Im Waren- und Dienstleistungsbereich von Branchenverzeichnissen weisen sowohl die benutzte Farbe Gelb als auch das Wort „Gelb“ auf die Marken der Gelben Seiten hin.

Diese Entscheidung will die varetis AG nicht auf sich sitzen lassen. Sie wollen sowohl Widerspruch dagegen einlegen wie auch Löschungsklage gegen die Marke „Gelbe Seiten“ anstrengen. Dabei stützt sich das Unternehmen nach eigener Argumentation auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 04.12.1998, worin festgestellte werde, dass eine Schutzfähigkeit nur für den Gesamtbegriff „Gelbe Seiten“ in Betracht komme, allerdings keinesfalls für das Wort „Gelb“ alleine.

Zwischenzeitig wurde das Projekt seitens der Betreiber in GoYellow umbenannt. Unter diesem Namen soll auch der geplante Start am 15.10.2004 durchgeführt werden, falls, was zu erwarten ist, der Streit um Googelb bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein sollte. Zudem könnte ja auch noch Google auf die Idee kommen, gegen den Begriff vorzugehen, da es sicher gute Argumente für die Annahme einer Verwechslungsfähigkeit zwischen „Google“ und „Googelb“ gibt.

Scheinbar wurde der varetis AG jedoch lediglich untersagt, den Begriff „Googelb“ bzw. die Internetdomain „googelb.de“ zu verwenden. Anders ist es nicht zu erklären, dass unter dem Domainnamen goo-gelb.de eine Weiterleitung auf goyellow.de eingerichtet ist.

Weitere Informationen über Googelb:
welt.de
zdnet.de

Berichterstattung über den Markenstreit:
golem.de
Kanzlei Heyms und Dr. Bahr
markenplatz.de
Pressemitteilung der varetis AG

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