BGH zu Schönheitsreparaturen
Kurze Zeit, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Schönheitsreparaturklauseln, die für die Durchführung der Renovierung starre Fristen vorsehen, für unwirksam erklärt hat, liegt nun ein weiteres BGH-Urteil zu Klauseln über Schönheitsreparaturen vor.
Der BGH entschied, dass die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ den Mieter in aller Regel zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet (Az VIII ZR 339/03).
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