Verwechslungsfähig

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einem am 07.12.2005 bekannt gegebenen Beschluss klar gestellt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Parteinamen CSU und der Bezeichnung „Christliches und Soziales Management – Freundeskreis der Union“ besteht. Weil der von der Partei verklagte Geschäftsmann sich bereit erklärt hatte, die strittige Bezeichnung im Geschäftsverkehr nicht mehr zu benutzen, wurde der Rechtsstreit beigelegt und lediglich über die Kosten des Verfahrens entschieden. Das Oberlandesgericht hat diesen Kostenbeschluss nun bestätigt (LG-Beschluss vom 03.08.2005, Az.: 15 O 12929/05 und OLG-Beschluss vom 20.10.2005, Az.: 5 W 2510/05).

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