Urheberrecht für Webseitengestaltung bei „überragender Leistung“
Das LG München I hat laut beck-aktuell entschieden, dass die Gestaltung eines Internetauftritts dem Urheberschutz unterfallen kann (7 O 1888/04). Dies wurde vom Gericht mit der überragenden Leistung der Agentur begründet. Die Meßlatte für einen Urheberrechtsschutz liegt danach also ziemlich hoch.
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