Off Topic: BVerwG zur Zulässigkeit der Benutzung von BierBikes
Leitsatz des BVerwG (Az.:3 B 8.12):
Der Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Damit dürfte sich das Thema aus objektiver Sicht wohl erledigt haben.
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