Neufassung § 3 BORA

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Sitzung am 07.11.2005 in Berlin § 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) neu gefasst. Demnach ist es Rechtsanwälten künftig gestattet, in derselben Büro- oder Berufsausübungsgemeinschaft widerstreitende Interessen zu vertreten, wenn im Einzelfall die betroffenen Mandanten sich mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklären. Außerdem dürfen keine Belange der Rechtspflege entgegenstehen.

Quelle: beck-aktuell.

Den genauen Wortlaut der neugefassten Norm gibt es hier.

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