Graffitis als Sachbeschädigung

Das unerlaubte Besprühen oder Bemalen von fremdem Eigentum (Graffiti) soll als Sachbeschädigung bestraft werden. Dafür hat sich am Mittwochmorgen der Petitionsausschuss eingesetzt und die entsprechende Eingabe mit der Mehrheit der Koalitionsabgeordneten an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) „als Material“ überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages „zur Kenntnis“ gegeben, damit sie in entsprechende Überlegungen mit einbezogen werden können. […] Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass Graffitis in der Regel nach den geltenden Sachbeschädigungsdelikten abgeurteilt werden können. In ständiger Rechtsprechung werde eine Sachbeschädigung dann angenommen, wenn eine Substanzverletzung gegeben sei. Deshalb müsse aber in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, ob eine Substanzverletzung vorliegt. […] In der gerichtlichen Praxis werde jedoch auch die Auffassung vertreten, dass schon eine den Gestaltungswillen des Eigentümers beeinträchtigende, nicht unerhebliche Veränderung der äußeren Erscheinung und Form als Sachbeschädigung zu werten sei.

Quelle: hib Meldung 112/2005
Zum Streitstand Tröndle/Fischer, StGB, § 303, Rz. 7 f.

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