Fristverlängerung bei Abmahnung
Hanseatisches OLG v. 31.01.2005 – 5 W 150/04
Ist die in einer Abmahnung gesetzte Äußerungsfrist zu kurz bemessen und beanstandet dies der Verletzer zu Recht, so muss die von ihm verlangte Fristverlängerung dennoch hinreichend konkret sein, um eine dahingehende Verpflichtung des Verletzten auszulösen. Auf einen indifferenten und unpräzisen Wunsch muss sich der Verletzte nicht einlassen, so lange der Verletzer nicht eindeutig zu erkennen gibt, bis zu welchem Zeitpunkt er reagieren wird. In einem solchen Fall besteht auch keine Verpflichtung des Verletzten, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst noch einmal bei dem Verletzer nachzufragen.
Quelle: jurion
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