Das Ende des Bayerischen Obersten
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute entschieden (Urteil v. 29.09.2005, – Vf. 3-VII-05; Vf. 7-VIII-05), dass die durch § 1 BayObLGAuflG angeordnete Auflösung des BayObLG mit der Bayerischen Landesverfassung vereinbar ist.
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