Verwechslungsgefahr: Hai ist nicht Shark

Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/03 von 09.03.2005

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE DER FIRMA OSOTSPA GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HARMONISIERUNGSAMTS, DAS WORTZEICHEN „HAI“ ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINZUTRAGEN, AB
Zwischen der angemeldeten Marke Hai und der älteren Marke SHARK besteht trotz ihrer Ähnlichkeit in der Bedeutung, die eine vorherige Übersetzung erfordert, keine Verwechslungsgefahr.

In der Sache ging es um eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Hai“ für Energiegetränke, gegen die die Inhaberin der Bildmarke „SHARK“, die für nichtalkoholische Getränke eingetragen ist, Widerspruch einlegte.
Das Gericht kam zur Auffassung, dass die bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den fraglichen Marken so erheblich seien, dass sie ihre Ähnlichkeit in der Bedeutung weitgehend neutralisieren.

Der Grad der Ähnlichkeit in der Bedeutung zwischen zwei Marken ist nämlich dann von geringerer Bedeutung, wenn das angesprochene Publikum beim Kauf dazu veranlasst ist, den Namen der Marke zu sehen und auszusprechen. Somit bestehe trotz der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr.

Quelle: Pressemitteilung 18/05 (PDF)

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