Otto ist löschungsreif
Der Otto-Versand unterlag vor dem BGH (Urteil v. 21.07.2005 – I ZR 293/02) im Streit um seine Marke „Otto“. Der BGH bestätigte die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg, die das Unternehmen auf eine Popularklage hin verurteilt hatten, in die Löschung von für dieses eingetragenen Marken einzuwilligen.
Er hat dabei die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Versandhandelsunternehmen, das für eine Vielzahl von Waren eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken, die das Unternehmenskennzeichen – im Streitfall: „OTTO“ – enthalten, lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringt, diese damit nicht in einer für den Erhalt der Marke maßgeblichen Weise benutzt. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche rechtserhaltende Benutzung setzt bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, daß der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt.
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