Ganz in weiß…
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf kon-krete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 – Impuls).
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