EuGH zur herkunftshinweisenden Benutzung von Marken

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-228/03 v. 17.03.2005
The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy / LA-Laboratories Ltd Oy

Ohne Inhaber der Marke zu sein, darf ein Dritter diese benutzen, um auf die Bestimmung einer von ihm vertriebenen Ware hinzuweisen.
Diese Benutzung muss jedoch das Kriterium der Notwendigkeit erfüllen und den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entsprechen.

In der Sache ging es um eine finnische Firma, die in Finnland Rasierer mit einem Griff und einer auswechselbaren Klinge sowie gesondert verkaufte Rasierklingen vertrieb. Diese Firma hat Klingen unter der Marke „Parason Flexor“ vertrieben, wobei sie auf deren Verpackung ein Etikett mit der Aufschrift „Diese Klinge passt für alle Parason Flexor und alle Gillette Sensor Apparate“ angebracht hat. Hiergegen wandte sich Gilette mit der Behauptung, dies stelle eine Verletzung der eingetragenen Marken „Gillette“ und „Sensor“ dar.

Weitere Einzelheiten zur Entscheidung in der Pressemitteilung Nr. 26/05 (PDF).

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