EuGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „GTI“ und „SWIFT GTi“ (Rechtssache T-63/09)

Der EuGH hat den Widerspruch der Volkswagen AG aus der Marke „GTI“ gegen die Eintragung der Marke „SWIFT GTi“ von Suzuki zurückgewiesen (Volkswagen AG ./. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Rechtssache T-63/09).

Volkswagen hatte gegen die Eintragung Widerspruch erhoben und die Auffassung vertreten, zwischen den beiden Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr. Der EuGH verneinte dies unter dem Hinweis, dass die Bezeichnung „GTI“ als Abkürzung des Begriffes „Gran Turismo Injektion“ von vielen Autoherstellern benutzt werde, um auf technische Merkmale bestimmter Modelle hinzuweisen. Im Ergebnis reiche der Zeichenbestandteil „SWIFT“ zur Unterscheidung der gegenüberstehenden Marken aus.

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