BGH: CHAMPAGNERBRATBIRNE
BGH v. 19.05.2005 – I ZR 262/02
Bundesgerichtshof verbietet Etikett für Birnenschaumwein mit der blickfangmäßig herausgestellten Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“
Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß die Verwendung eines Etiketts für einen Birnenschaumwein, auf dem die Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ blickfangmäßig herausgestellt ist, eine Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ darstellt.
Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in der Nähe von Göppingen (Württemberg) und stellt aus der Birnensorte „Champagner Bratbirne“ einen Birnenschaumwein her. Das Flaschenetikett enthält die Angabe
BIRNENSCHAUMWEIN
AUS DER
CHAMPAGNERBRATBIRNE
Die Klägerin, die Vereinigung der Champagnerhersteller, hat dies beanstandet und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten verboten, die Angabe „AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE“ in der beanstandeten Weise zu verwenden.
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