abebooks.com

OLG Hamburg v. 25.11.2004 – 3 U 33/03

1. Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: „www.abebooks.com“) ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Ge­schäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarkt­platzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
2. Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteili­gung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucher­kontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunter­nehmen nach antiquarischen Büchern suchen.

[via JurPC]

1 Antwort
  1. RA Michael Seidlitz
    RA Michael Seidlitz sagte:

    a.A.

    OLG München
    Urteil vom 16.06.2005
    Az.: 29 U 5456/04
    "Die Internetbenutzung einer Kennzeichnung für Dienstleistungen ist nicht bereits deshalb eine solche im Inland, weil inländische Internetnutzer die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nehmen.

    Quelle: http://www.dr-bahr.com/news

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