abebooks.com
OLG Hamburg v. 25.11.2004 – 3 U 33/03
1. Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: „www.abebooks.com“) ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarktplatzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
2. Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteiligung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucherkontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunternehmen nach antiquarischen Büchern suchen.
[via JurPC]
a.A.
OLG München
Urteil vom 16.06.2005
Az.: 29 U 5456/04
"Die Internetbenutzung einer Kennzeichnung für Dienstleistungen ist nicht bereits deshalb eine solche im Inland, weil inländische Internetnutzer die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nehmen.
Quelle: http://www.dr-bahr.com/news…