BGH zum Wegfall der durch Markenanmeldung begründeten Erstbegehungsgefahr (Az. I ZR 71/12 – REAL CHIPS)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.01.2014 (Az. I ZR 71/12 – REAL CHIPS) entschieden, dass die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr einer Markenverletzung nicht schon dann entfällt, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) keine Beschwerde eingelegt wird.

Zwar seien an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr, da für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung bestehe. Voraussetzung für die Beseitigung sei aber dennoch ein „actus contrarius“, also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten. In der bloßen Nichteinlegung von Rechtsmitteln liege, anders als bei der Rücknahme einer Markenanmeldung oder beim Verzicht auf die Eintragung der Marke, keine bewusste, auf die Erzielung einer bestimmten Rechtswirkung gerichtete Handlung des Anmelders nach außen. In einem schlichten Untätigbleiben könne kein der Anmeldung entgegengesetztes Verhalten gesehen werden.

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