Die Entscheidung des EuGH in Sachen „IP TRANSLATOR“ und deren Folgen

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat allgemeine Hinweise im Hinblick auf die Umsetzung der IP TRANSLATOR-Entscheidung des EuGH zur Verwendung der Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation bei Markenanmeldungen (EuGH vom 19.06.2012, Rs. C‑307/10) veröffentlicht. Diese enthalten unter anderem einen Überblick darüber, wie die nationalen Markenämter in Europa und das HABM selbst den Schutzumfang von Marken beurteilen, in deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation enthalten sind. Dabei ist festzustellen, dass die meisten Ämter davon ausgehen, dass die angemeldeten Begriffe wörtlich zu nehmen sind. Insbesondere in Fällen, in denen die Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation sehr breit sind (Klasse 38 erschöpft sich beispielsweise in dem Wort „Telekommunikation“) besteht das Risiko, dass die Anmeldung der Oberbegriffe selbst nicht zum gewünschten Schutzumfang führt. Es erscheint beispielsweise fraglich, ob die in Klasse 38 fallenden „Dienste von Presseagenturen“ bei wörtlicher Auslegung tatsächlich unter den Oberbegriff „Telekommunikation“ zu subsumieren sind.

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