Von „Emma-Tiger“, „Emelie-Extra“ und anderen schweren Schicksalen…
Wer wünscht sich nicht, einen ausgefallenen Namen zu haben. Der diesbezüglichen Kreativität der glücklichen Eltern werden jedoch allzu oft enge Grenzen bei der Namenswahl für ihre Kinder gesetzt: Das LG Hannover hat nun entschieden, dass ein niedersächsisches Elternpaar seine Tochter nicht „Emma Tiger“ nennen darf, da sich hieraus nicht eindeutig das weibliche Geschlecht des Kindes erschließen lasse, berichtet der Anwalt-Suchservice. Das Gericht hätte anstelle dessen lediglich „Emma Taiga“ (wie die gleichnamige Landschaft in Sibirien) anerkannt (was ja schon deutlich mehr weiblichen Bezug aufweist).
Da hätten sich die Eltern besser auf eine etwas konservativere Lösung wie bspw. „Emelie-Extra“ festgelegt. Mit diesem Namen hätten sie sich zumindest auf ein entsprechendes Urteil des OLG Schleswig (13.08.2003 – 2 W 110/03) berufen können. Auch mit „Virginia LouAnn“ (Thüringer Oberlandesgericht v. 27.08.2003 – 6 W 400/03) hätten die Eltern wohl bessere Chancen gehabt.
Bleibt fraglich, worin der Unterschied zwischen „Tiger“ und „Prestige“ besteht. Das OLG Schleswig hatte nämlich entschieden, dass „Prestige“ als weiterer Vorname eines Mädchens zulässig ist, falls er in Verbindung mit einem eindeutig weiblichen Vornamen gewählt wird (OLG Schleswig v. 23.11.1997 – 2 W 145/97). Demnach hätten die Eltern vielleicht höhere Erfolgschancen gehabt, wenn sie ihr Kind „Emma-Prestige-Tiger“ genannt hätten. Vielleicht wäre auch „Emma-Extra-Tiger“ möglich gewesen? Darauf kam es jedoch höchstwahrscheinlich nicht an, heißt die jüngste Tochter von Til Schweiger und seiner Frau gerade nicht „Emma-Prestige“ oder „Emma-Extra“, sondern „Emma Tiger“. Eigentlich Grund genug, gegen das Urteil vorzugehen.
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